Statuten
Art. 1 Name und Sitz
Unter dem Namen FAiR «Für eine Aufwertung des Zürichseeufers im Recht» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Männedorf.
Art. 2 Zweck
FAiR setzt sich für eine ökologisch, ökonomisch und rechtlich vertretbare Nutzung des Zürichsees und seiner Uferpartien ein. Im Streben nach einer allgemeinverträglichen Nutzung engagiert sich FAiR auch dafür, bereits heute bestehende Seezugänge und der Öffentlichkeit zu Verfügung stehende Uferpartien aufzuwerten.
Art. 3 Aufgaben
FAiR ist bestrebt, seine Ziele insbesondere mit folgenden Aktivitäten zu erreichen:
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durch Aufklärung der Öffentlichkeit über die Anliegen von FAIR und
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durch Engagements in konkreten politischen und planerischen Vorhaben, die Anliegen von FAIR betreffen.
Art. 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Dem Verein können auch Gemeinden, Stiftungen, Gesellschaften und Vereine und weitere Organisationen, die sich für die von FAIR vertretenen Anliegen einsetzen und mit deren Anliegen identifizieren, beitreten. Über die Aufnahme von Mitgliedern und Sympathisanten entscheidet der Vorstand endgültig.
Art. 5 Sympathisanten
Dem Verein können auch natürliche Personen als Sympathisanten beitreten, die sich mit den Zielen des Vereins identifizieren, aber nicht Mitglieder werden wollen.
Die Sympathisanten sind nicht stimmberechtigt und zahlen keinen Mitgliederbeitrag.
Art. 6 Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
Art. 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
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die Generalversammlung
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der Vorstand
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die Revisionsstelle
Art. 8 Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Generalversammlung statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies verlangt, einberufen werden.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder unter Beilage der Traktandenliste drei Wochen im Voraus schriftlich oder per E-Mail eingeladen.
Anträge zuhanden der Generalversammlung sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Die Generalversammlung hat folgende, unentziehbare Aufgaben wahrzunehmen:
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Wahl des Vorstandes sowie der Revisionsstelle
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Festsetzung und Änderung der Statuten
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Abnahme der Jahresrechung und des Berichts der Revisionsstelle
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Beschluss über das Jahresbudget
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Festsetzung des Beitrags für Mitglieder
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Die Organe des Vereins werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt.
Art. 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus max. 5 Personen. Der Vorstand organisiert sich für die anfallenden Vereinsgeschäfte selbständig.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
Art. 10 Jahresrechnung
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Die Jahresrechnung wird auf den 31. Dezember abgeschlossen. Die Jahresrechnung wird von der Revisionsstelle geprüft.
Art.11 Revisionsstelle
Die Generalversammlung wählt jährlich eine Revisionsstelle. Da der Verein kein Kriterium gem. Art 69b Abs. 1 ZGB erfüllt, ist keine gesetzlich geprüfte Revisionsstelle erforderlich.
Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlichen Bericht über die Prüfung der Jahresrechnung und stellt der Generalversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge des Rechnungsführers und des Vorstandes.
Art. 12 Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
Art. 13 Finanzen
Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Generalversammlung festgelegt werden, und allfälliger freiwilliger Beiträge von Sympathisanten.
Art. 14 Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 15 Statutenänderung
Für eine Statutenänderung ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art. 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Generalversammlung über die Verwendung des Liquidationserlöses.
Art. 17 Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 15. März 2010 angenommen worden und mit diesem Datum in Kraft getreten.
Zürich, 15. März 2010/geändert am 9. August 2010/geändert am 12. November 2010/geändert am 8. März 2023.