Kantonaler Richtplan
«Richtplan Kanton Zürich»: Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat vom 28. März 2012 und Erläuterungen betr. Anträge von FAiR im Mitwirkungsverfahren
Grundsätzliches
Antrag FAiR:
Der Begriff Seeuferweg ist zu ersetzen durch «Zürichseeweg»
Begründung FAiR:
FAiR ist nicht grundsätzlich gegen einen Weg rund um den Zürichsee herum. Im Gegensatz zu den Vorstellungen, wie sie jetzt im kantonalen Richtplan zum Tragen kommen, unterstützen wir eine Wegführung, die zwar möglichst nahe und nicht zwingend geschlossen am Ufer verläuft, aber auf die lokalen Gegebenheiten (Ortsbildschutz, Natur- und Heimatschutz, Privateigentum) weitestgehend Rücksicht nimmt. FAiR unterstützt alle Bestrebungen, die dahin zielen, die bereits heute öffentlich zugänglichen Seeabschnitte aufzuwerten.
Erläuterung RR in der Auswertung:
Die Bezeichnung «Seeuferweg» bezieht sich nicht nur auf den Zürichsee, sondern auch auf den Greifensee und den Pfäffikersee und ist somit als Oberbegriff zu verstehen. Der im regionalen Richtplan Pfannenstil festgelegte «Zürichseeweg» ist eine Konkretisierung des «Seeuferwegs» gemäss kantonalem Richtplan.
Kapitel 2- Siedlung
2.4 Schutzwürdiges Ortsbild
2.4.1 Ziele
Antrag FAiR: Der letzte Abschnitt ist wie folgt zu ergänzen:
Kommunale Ortsbilder und Schutzobjekte sind bei der kantonalen Festsetzung mit der gleichen Sorgfalt zu berücksichtigen wie überkommunale geschützte Ortsbilder und Schutzobjekte.
Erläuterung RR in der Auswertung: Wird bereits berücksichtigt. Eine entsprechende Handlungsanweisung wurde unter "Massnahmen" in den Richtplantext aufgenommen: Kanton und Gemeinden tragen beim Bau und der Sanierung von Strassen im schutzwürdigen Ortsbild den besonderen Gestaltungsanforderungen Rechnung.
2.4.2 Karteneinträge
Antrag FAiR: Die Karteneinträge sind mit den folgendem Inhalt zu ergänzen:
32. Historische Häusergruppen, Landhäuser, Garten- und Hafenanlagen.
Begründung FAiR: Gemäss 2.4.1 will der Ortsbildschutz «das kulturelle Erbe, soweit es sich in der Gestaltung von Siedlungen niedergeschlagen hat, erhalten. Ziel ist es ( ), Ortsbilder zu erhalten, die in ihrer Art einzigartig sind. ( ) Objekte ( ) sind ( ) Strassenzüge mit typischer Bebauungs- und Aussenraumstruktur, die als wichtige Zeugen einer politischen wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenwert sind.»
Das heutige Landschaftsbild «Zürichsee-Becken» zeichnet sich durch einen sehr schönen Gesamtaspekt aus, auf den die Schutzwürdigkeit gemäss 2.4.1 genau so zutrifft wie auf die vielgestaltigen Uferbereiche der Dörfer am See. Insbesondere die historischen Dorfteile und repräsentativen Landhäuser mit Garten- und Hafenanlagen gilt es unter dem Aspekt des Ortsbildschutzes in ihrer alten Bausubstanz zu erhalten. Die kantonale Planung soll auf die kommunalen Schutzobjekte Rücksicht nehmen.
Erläuterung RR in der Auswertung: Die Bezeichnung als schutzwürdiges Ortsbild bezieht sich auf die Gesamtheit des betreffenden Siedlungsteils. Der Schutz von Einzelobjekten wie Landhäuser, Garten- und Hafenanlagen erfolgt mit den Mitteln der Denkmalpflege. Im kantonalen Richtplan wird diesem Anliegen unter anderem mit einem entsprechenden Hinweis unter Pt. 2.1 «Gesamtstrategie» Rechnung getragen:
Die Siedlungsentwicklung nach innen ist mit Massnahmen zur Gestaltung und Aufwertung der Freiräume und gut erreichbaren Angeboten für die Naherholung zu verbinden. Besondere Sorgfalt erfordert dabei der Umgang mit kulturgeschichtlichen Objekten.
Kapitel 3 - Landschaft
3.4 Gewässer
3.4.1 Ziele
a) Oberflächengewässer
Antrag FAiR: Der vierte Absatz (auf S 3-10) ist folgendermassen anzupassen: Insbesondere entlang der in Abb. 3.2 bezeichneten Aufwertungsbereiche sind räumlich differenzierte und attraktive Erholungs-, Natur- und Landschaftsräume zu schaffen. Am Ufer des Zürichsees sind die bereits öffentlich zugänglichen Flächen aufzuwerten.
Begründung FAiR: Der See ist bereits sehr stark genutzt. Ein durchgehender Uferweg würde Flora, Fauna und Fischerei noch mehr unter Druck setzen. Ausserdem zeigt die Erfahrung z.B. entlang der Seepromenaden in der Stadt Zürich, mit wie viel Abfall das Entsorgungsdepartement und der See zu kämpfen haben. Neben den ökologischen Bedenken sind auch die finanziellen Folgekosten von baulichem und betrieblichem Unterhalt ins Auge zu fassen
Erläuterung RR in der Auswertung: Heute ist lediglich etwa ein Drittel des Zürichseeufers öffentlich zugänglich. Dies ist wenig, gemessen an der Bevölkerungszahl der Gemeinden am Zürichsee und der entsprechend starken Nachfrage nach Erholungsmöglichkeiten am See. Der Kantonsrat hat daher bereits mit der Teilrevision des kantonalen Richtplans Bereich «Landschaft» (Pte. 3.4 «Gewässer» und 3.11 «Gefahren») vom 24. November 2009 beschlossen, die öffentlich zugänglichen Flächen am Zürichseeufer auszudehnen. Im kantonalen Richtplan Pt. 3.4.1 a) wird darauf hingewiesen, dass an den Gewässern vielfältige und biologisch wertvolle Lebensräume sichergestellt werden müssen. In Pt. 3.4.3 b) des kantonalen Richtplans werden die Regionen zudem beauftragt, in Abstimmung mit dem Kanton entlang des Zürichseeufers diejenigen Uferabschnitte zu bezeichnen, die sich schwerpunktmässig für die Erholung bzw. zur ökologischen Aufwertung eignen. In diesem Zusammenhang erfolgt die Koordination zwischen Naturschutz- und Erholungsinteressen. Eine wichtige Grundlage für die Bezeichnung von Schwerpunktgebieten für die Erholung bzw. die ökologische Aufwertung stellt das Leitbild Zürichsee 2050 dar, das der Kanton in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Regionen erarbeitet hat.
3.4.2 Karteneinträge / Abb. 3.2
Antrag FAiR: Der Eintrag «Aufwertung Zürichseeufer als Erholungs- Natur- und Landschaftsraum» ist zu ersetzen durch «Aufwertung Zürichseeufer als Natur- und Landschaftsraum, die bestehenden Erholungsflächen am See sind aufzuwerten».
Begründung FAiR: Die Zielsetzungen «Aufwertung des Zürichseeufers als Erholungs- Natur- und Landschaftsraum widersprechen» sich. Wird das Zürichseeufer durchgehend – z.B. mit einem durchgehenden Uferweg – als Erholungsraum aufgewertet, leidet die Natur und der Landschaftscharakter wird erheblich gestört. Es ist eindeutig festzulegen, wo Vorrang Natur und wo Vorrang Erholung herrscht. Ein durchgehender Uferweg widerspricht dem Ziel 3.5.1 des kantonalen Richtplans, wonach die Landschaft angemessen mit Wegen für den Langsamverkehr erschlossen sein soll und die Überbeanspruchung der Landschaft durch Erholungsnutzungen zu vermeiden sei.
Erläuterung RR in der Auswertung: Heute ist lediglich etwa ein Drittel des Zürichseeufers öffentlich zugänglich und nutzbar. Dies ist wenig gemessen an der Bevölkerungszahl der Gemenden am Zürichsee und der entsprechend starken Nachfrage nach Erholungsmöglichkeiten am See. Der Kantonsrat hat daher bereits mit der Teilrevision des kantonalen Richtplans Bereich «Landschaft» (Pte. 3.4 «Gewässer» und 3.11 «Gefahren») vom 24. November 2009 beschlossen, die öffentlich zugänglichen Flächen am Zürichseeufer auszudehnen. Im kantonalen Richtplan Pt. 3.4.1 a) wird darauf hingewiesen, dass an den Gewässern vielfältige und biologisch wertvolle Lebensräume sichergestellt werden müssen. In Pt. 3.4.3 b) des kantonalen Richtplans werden die Regionen zudem beauftragt, in Abstimmung mit dem Kanton entlang des Zürichseeufers diejenigen Uferabschnitte zu bezeichnen, die sich schwerpunktmässig für die Erholung bzw. zur ökologischen Aufwertung eignen. In diesem Zusammenhang erfolgt die Koordination zwischen Naturschutz- und Erholungsinteressen. Eine wichtige Grundlage für die Bezeichnung von Schwerpunktgebieten für die Erholung bzw. die ökologische Aufwertung stellt das Leitbild Zürichsee 2050 dar, das der Kanton in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Regionen erarbeitet hat.
3.4.3 Massnahmen
b) Regionen
Antrag FAiR: Der zweite Absatz ist folgendermassen anzupassen: Entlang des Zürichseeufers bezeichnen die Planungsregionen diejenigen Uferabschnitte, die sich für die Erholung, und jene, die sich für eine ökologische Aufwertung eignen.
Begründung FAiR: Die regionalen Planungsgruppen sind sehr eng mit den kommunalen Gegebenheiten vertraut. Sie sollen in enger Zusammenarbeit mit den Gemeinden entscheiden. Das bestehende Uferbild als Ensemble, die privaten Überbauungen mit ihren Gärten und Seeuferanlagen (vgl. 2.4 Ortsbild), Flora und Fauna sind zu erhalten und zu schützen. Die gleichzeitige Aufwertung der Landschaft als Erholungs- und Naturraum, wie dies die vorliegende Formulierung nahelegt, widerspricht sich.
Erläuterung RR in der Auswertung: Mit der Formulierung im Richtplantext wird deutlich gesagt, dass entlang des Zürichseeufers die Regionen in Abstimmung mit dem Kanton diejenigen Uferabschnitte bezeichnen, die sich schwerpunktmässig für die Erholung bzw. zur ökologischen Aufwertung eignen.
3.5 Erholung
3.5.2 Karteneinträge
Antrag FAiR: In der Liste ist der Eintrag zum Zürichseeufer folgendermassen zu ändern:
Zürichseeufer – Allgemeines Erholungsgebiet
Pt. 4.4.2 Seeuferweg ist zu streichen
Pt. 3.4.1 Bestehende Erholungsflächen am See sind aufzuwerten und können soweit ausgedehnt werden, als sie privates Eigentum nicht tangieren.
Pt. 3.10.2 Freihaltegebiete am Zürichsee
Erläuterung der Auswertung: Der Kantonsrat hat die Festlegungen zum Seeuferweg mehrfach bestätigt, daher besteht kein Veranlassung den entsprechenden Koordinationshinweis zu streichen.
3.5.3 Massnahmen
c) Regionen und Gemeinden
Antrag FAiR: Der zweite Absatz ist folgendermassen anzupassen: Regionen und Gemeinden verbessern in Abstimmung mit dem Kanton die Freihaltung und Zugänglichkeit des Zürichseeufers und statten dieses, soweit bereits vorhanden und zweckmässig, mit Anlagen für die Erholung an und im Wasser aus. Privateigentum darf nicht tangiert werden.
Begründung FAiR: Die privaten Gundstückseigentümer haben in den letzten 150 Jahren entscheidend zum heutigen sehr reizvollen Landschaftsbild «Zürichseebecken» beigetragen. Eine übermässige Belastung durch Erholungsfunktionen würde sich negativ auf die Motivation die Seeanrainer auswirken, auch weiterhin «ihren» Uferabschnitt zu hegen und zu pflegen. Die öffentliche Hand wäre nicht im Stande, diese Aufgabe in gleich umfassender Weise zu leisten. Eine negative Entwicklung des Landschaftsbildes liesse sich kaum verhindern.
Keine direkte Antwort in der Auswertung. An anderer Stelle (S.60 des Antrages des Regierungsrates an den Kantonsrat, 28. März 2012) heisst es: Die Eigentumsgarantie gemäss Bundesverfassung wird durch den kantonalen Richtplan nicht aufgehoben. Daher erübrigt sich ein expliziter Hinweis.
Kapitel 4 - Verkehr
4.4 Fuss- und Veloverkehr
4.4.2 Karteneinträge / Karte 4.3
Kapitel 4.4.2 bestimmt, dass die Einträge in der Abb. 4.3: «Interkantonal und kantonal bedeutende Fusswege und Radrouten» in die Richtplankarte der regionalen Richtpläne übernommen wird.
Antrag FAiR: Text und Signatur der Abb. 4.3 sind so anzupassen, dass der vorzusehende Seeuferweg bzw. Zürichseeweg (Begriff gemäss unserem grundsätzlichen Antrag) nicht zwingend entlang dem Seeufer verlaufen muss.
Begründung FAiR: Wie schon weiter oben bemerkt, ist FAiR nicht gegen einen Weg rund um den See. Dieser muss aber nicht zwingend geschlossen entlang dem Ufer verlaufen, sondern kann über bestehende Fuss- und Wanderwege führen. Ohnehin ist ein grosser Teil dieses Weges bereits realisiert. Der See und gewisse Uferabschnitte sind heute schon übernutzt. Mit einem durchgehenden Uferweg würde die Erholungsfunktion erheblich ausgedehnt und damit der Druck auf die Landschaft, Flora und Fauna und Fischerei zunehmen.
Darüber hinaus gilt es die Parkplatz- und Veloabstellplatzproblematik zu bedenken. Gemäss Punkt 4.5.1 soll ja der Flächenbedarf zur Schonung der Ressource Boden möglichst gering gehalten werden.
Erläuterung in der Auswertung: Die Darstellung in Abb. 4.3 stellt eine Absichtserklärung dar, die Konkretisierung der Planungen erfolgt über die regionalen Richtpläne. Die Bezeichnung «Seeuferweg» schliesst dabei nicht aus, dass die Wegführung auch im Nahbereich des Ufers, etwa auf dem Trottoir der Seestrasse , verlaufen kann.